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Unsere Services

Auf Baustellen ist das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden doppelt so hoch wie im Durchschnitt.

Wir als Planungs- und Baustellenkoordinatoren haben die Aufgabe bzw. das Ziel, das Unfallrisiko und die hohen Belastungen der Bauarbeiter durch geordnete Sicherheits­koordinationen der gesetzlichen Schutzvorschriften sowie den vorgesehenen Maßnahmen (Sige-Plan, U.f.s.A) einzuhalten und umzusetzen.

Es geht nicht nur um die Koordinierung des Bauablaufes, sondern insbesondere um eine verbesserte Koordination von zu treffenden Arbeitnehmer­schutz­maßnahmen bereits während der Vorbereitungsphase.

Professionelle Baustellen- und Planungskoordination führt neben dem verbesserten Arbeitnehmerschutz zur Qualitätssteigerung, exakteren Einhaltung der Bauzeiten und das perfekte Zusammenspiel der Planenden und Bauausführenden.

Projekt­leitung gem. BauKG

  • Übernimmt die Pflichten des Bauherrn nach §3, § 4 Abs. 1, §6, §7 und §8 BauKG
  • §3: Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • §4: Abs.1: Vorbereitung des Bauprojektes
  • §6: Erstellen einer Vorankündigung
  • §7: Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheits­schutz­planes
  • §8: Erstellen der Unterlagen für spätere Arbeiten

Sicherheits­planung gem. BauKG

  • Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheits­schutz­planes (SiGe-Plan) im Zuge der Planungsphase
  • Mitwirken bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß §6 BauKG
  • Erstellen einer „Unterlage für spätere Arbeiten“ im Sinne der Bestimmung des §8 BauKG mit Angaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Baustellen­koordination

  • Die Koordination und Überwachung der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG
  • Anpassung des SiGe-Planes in der Ausführungsphase entsprechend dem Baufortschritt
  • Die Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren
  • Die Überwachung der Anwendung des vorliegenden SiGe-Planes
  • Organisation der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer, dass diese die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß §7 ASchG anwenden